Besuchszeiten, Zugänge und Telefonnummern
Coronavirus
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, sehr geehrte Angehörige,
auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zu Besucherregelungen in unseren Krankenhäusern und Altenheimen und allgemeine Hinweise zu Abläufen in unseren Einrichtungen.
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, sehr geehrte Angehörige,
wir möchten unseren Patienten vor dem Eintrag und Übertrag des Coronavirus einen möglichst höchsten Schutz bieten, Ihnen aber gleichzeitig Besuche durch Ihre Angehörigen ermöglichen. Wir sind dankbar, wenn insbesondere Patienten mit geplanten kurzen Krankenhausaufenthalten weitestgehend auf Besucher verzichten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Unsere Zugangsregelungen finden Sie hier: Für Besucherinnen und Besucher.
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, sehr geehrte Angehörige,
wir möchten unseren Patienten vor dem Eintrag und Übertrag des Coronavirus einen möglichst höchsten Schutz bieten, Ihnen aber gleichzeitig Besuche durch Ihre Angehörigen ermöglichen. Wir sind dankbar, wenn insbesondere Patienten mit geplanten kurzen Krankenhausaufenthalten weitestgehend auf Besucher verzichten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Unsere Zugangsregelungen finden Sie hier: Für Besucherinnen und Besucher.
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, sehr geehrte Angehörige,
wir möchten unseren Patienten vor dem Eintrag und Übertrag des Coronavirus einen möglichst höchsten Schutz bieten, Ihnen aber gleichzeitig Besuche durch Ihre Angehörigen ermöglichen. Wir sind dankbar, wenn insbesondere Patienten mit geplanten kurzen Krankenhausaufenthalten weitestgehend auf Besucher verzichten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Unsere Zugangsregelungen finden Sie hier: Für Besucherinnen und Besucher.
Patienten, die in unseren Krankenhäusern stationär aufgenommen werden, erhalten 2 Tage vor ihrer geplanten stationären Aufnahme einen Coronatest.
Liebe Angehörige und Besucher:innen,
das MAGS hat die zum 23.12.2022 geänderten Verordnungen veröffentlicht. Die Corona-Schutzverordnung, die Corona-Teststrukturverordnung sowie die Corona-Test- und Quarantäneverordnung wurden größtenteils inhaltsgleich bis zum 31.1.2023 verlängert.
Änderungen ergeben sich in der Corona-Schutzverordnung für die Einrichtungen der Pflege im § 5. Hier wird ausgeführt, dass ab dem 23.12.2022 für den Besuch der Einrichtung die mündliche Versicherung über einen durchgeführten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis ausreichend ist. Hier der Wortlaut der Ergänzung im § 5 Abs. 1:
„(1) Abweichend von § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt die Testpflicht nicht für folgende Personengruppen:
3 a. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese zuvor an dem Tag des Besuchs einen Coronaselbsttest vornehmen und dies auf Verlangen gegenüber der für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Die Pflicht der Einrichtung nach § 5 Absatz 2 Corona-Test-und- Quarantäneverordnung vom 28. September 2022 (GV. NRW. S. 948c) in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes eine Testung anzubieten, bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.“